Stapler Schulungen und UVV - Prüfungen

Ilonas Schwarzwald Garage

Lagertechnik

 

 

NICHT JEDER DARF GABELSTAPLER FAHREN!!!!!!!!

Fahrschule 14  Fahrschule 15

 

DAMIT IHNEN DAS NICHT PASSIERT!

Nutzen Sie unser Fahrertraining für Gabelstaplerfahrer nach den Berufsgenossenschaftsvorschriften.

Sowie unser Angebot über jährliche Unterweisung und unseren unabhängigen

UVV – Prüfdienst für alle Gabelstapler und Flurförderzeuge!

Schulungen

finden nach den Grundlagen der Betriebssicherheit und den Regeln der Technik statt:

Die Prüfung wird unter den Vorrausetzungen der Grundlagen u.a. des Arbeitsschutzgesetzt, der Betriebssicherheit V §6 und Anhang 1, TRBS2111 Teil 1, DGUV V1 + 68 und DGUV G 305-001.

Im Anschluß erhät der Unterwiesene einen Fahrausweis der geeignet ist, Gabelstapler zu führen

(s.a. DGUV V68, DGUV G 350-001 – G25 + ggf. G 41 und DGUV G 308-001).

Nachschulungen, jährliche Unterweisungspflicht:

Durchführung , Teilnahme und Dokumentationspflicht gem.

Arbeitsschutzgesetz: §§12 und 15, Betriebssicherheitsvorschriften §§ 3 u. 9

sowie BGV A1 §§ 4 u.15, s.a. DGUV V1§4

UVV – Prüfungen

an Gabelstaplern und Flurförderzeugen nach BGV D 27                                         

Unabhängige Prüfung Ihrer Geräte. !

BGV D 27

Berufsgenossenschaft UVV – D 27

Auszug aus den UVV Vorschriften zum Führen von Flurförderzeugen:

§ 7
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1.

mindestens 18 Jahre alt sind,

2.

für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind

 

und

3.

ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

DA zu § 7 Abs. 1:

Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Vor der Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.

Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden.

Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925 / ZH 1/554) erfüllt.

DA zu § 7 Abs. 2:

Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.

DA zu § 7 Abs. 3:

Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.

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